Umweltgemeinderat (§ 33)

Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden:
Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen.

Funktionsperiode ist die von einer ordentlichen (allgemeinen) Gemeinderatswahl bis zur nächsten ordentlichen Gemeinderatswahl verlaufende Zeit


Aufgaben
Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.


Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Umweltausschusses
Wurde ein Umweltausschuss eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.


Im Falle der Einrichtung eines Umweltausschusses ist eine enge Zusammenarbeit dieses Ausschusses mit dem Umweltgemeinderat geboten. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Umweltgemeinderat an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt ist. Diese Möglichkeit ist bei einem Umweltgemeinderat, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss (nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes) hat, in jedem Falle gewährleistet, nicht aber, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, der ein solcher Anspruch auf Vertetung zusteht. Es sollte daher zunächst aus der Reihe der nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in Betracht kommenden Mitglieder des Umweltausschusses der Umweltgemeinderat gewählt, und erst danach die entsprechende Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festgelegt werden.

?Aus dem Recht des Umweltgemeinderates, an den Sitzungen des Umweltausschusses teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben, ist aus § 34 Abs. 3 - wenngleich dies nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist - die Verpflichtung des Obmannes des Umweltausschusses abzuleiten, ihn von jeder Sitzung dieses Ausschusses rechtzeitig zu verständigen.